Im Rahmen der Ausstellung einer A1-Bescheinigung wird die erweiterte 11-teilige Mitgliedsnummer des Versorgungswerks benötigt.
Die Nummer setzt sich zusammen aus Ihrer 6-stelligen Mitgliedsnummer bei der HZV, der Kennzahl der HZV 021 und einer generierten Prüfziffer. Sie können die vollständige Nummer unproblematisch unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer bei der HZV und der Kennzahl „021“ auf der Seite der DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen) DASBV: MNrBV-AGV Generator ermitteln oder telefonisch bei Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter/in erfragen.
Elektronisches Antragsverfahren bei vorübergehender Auslandstätigkeit ab 01. Januar 2022 verpflichtend
Ab dem 01. Januar 2022 wird das sogenannte „A1-Verfahren“ für Selbständige digitalisiert. Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist zu beantragen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgeübt wird. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, sodass insoweit keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten.
Die bisherige Antragstellung mit Papiervordrucken wird durch das elektronische Verfahren vollständig abgelöst. Der Antrag kann künftig nur noch über das Portal „sv.net“ (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/) gestellt werden. Die Verfahrensumstellung geht zurück auf das 7. SGB IV-Änderungsgesetz vom 12. Juni 2020, welches mit § 106a SGB IV die entsprechende Rechtsgrundlage schuf. Zuvor wurde das elektronische A1-Antragsverfahren bereits u. a. für entsandte Beschäftigte erfolgreich etabliert. Mit der Ausweitung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens auf Selbständige sollen Prozesse vereinfacht und beschleunigt werden.
Die bisherigen Zuständigkeiten der Stellen, denen die Ausstellung von A1-Bescheinigungen obliegt, bleiben von der Digitalisierung des Verfahrens unberührt.
Die Anträge werden weiterhin bearbeitet von:
Im elektronischen Verfahren wird der Antrag automatisch an die zuständige Stelle weitergeleitet, wodurch das Verfahren auch insoweit nutzerfreundlicher gestaltet wird.