Anmeldung Neumitgliedschaft

Bitte verwenden Sie diesen Link nur, wenn Sie noch kein Mitglied/Rentner im Versorgungswerk sind. Dies ist keine Anmeldung zum Portal.

Anmeldung zur Hessischen Zahnärzte-Versorgung.

ACHTUNG: Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn gestellt werden.

Elektronischer Antrag (Link) auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGB VI

Ab dem 01.01.2023 kann die Befreiung  von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich elektronisch beantragt werden. Hier können Sie Ihren Antrag elektronisch stellen:

Onlineantrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zur Antragstellung verwenden Sie bitte Ihre vollständige 10-stellige Mitgliedsnummer in unserem Versorgungswerk (Bsp.: 123456 0212; sofern Ihnen bekannt), die Angaben zur Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit sowie den Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer Hessen (sofern Sie dort bereits Pflichtmitglied sind). ACHTUNG – Ihre Eingaben in den Formularfeldern können nicht zwischengespeichert werden, um den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt weiter ausfüllen zu können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre/n Sachbearbeiter/in (Kontakt).

Bitte senden Sie uns als Nachweis für die Angaben im Antrag, eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages zu.

Hinweis: Die Prüfung des Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht und die Bescheiderstellung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. 

Onlineantrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft in der Hessischen Zahnärzte-Versorgung besteht kraft Gesetzes (Pflichtmitgliedschaft), d.h. sie muss nicht beantragt oder vertraglich vereinbart werden. Pflichtmitglieder der HZV sind grundsätzlich alle Mitglieder der LZKH.

Damit gewährleistet werden kann, dass die Mitglieder der HZV die für die Mitgliedschaftsfeststellung wichtigen Informationen erhalten, ist es erforderlich, dass Sie sich bei

  • Neuaufnahme/Wechsel der Tätigkeit bzw. des Tätigkeitsortes
  • Unterbrechung der Tätigkeit (längerer Krankheit, Mutterschutz)
  • Beendigung der zahnärztlichen Tätigkeit,
  • Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung

  • Verzug aus dem Kammerbereich / Umzug innerhalb des Kammerbereiches u. ä.

mit der HZV in Verbindung setzen.

Für die erstmalige Anmeldung zur HZV verwenden Sie bitte das Onlineformular Anmeldung zur Hessischen Zahnärzte-Versorgung.

Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der HZV Zahnärzte und Zahnärztinnen, die

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben und bis dahin nicht Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk waren
  • als Zahnärztin/Zahnarzt in einem Beamtenverhältnis mit Versorgungsansprüchen nach dem Beamtenrecht arbeiten
  • Angestellte/r bei einer Behörde sind und eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben
  • als Sanitätsoffizier (Berufssoldat)/Soldat auf Zeit arbeiten
  • ein Stipendium beziehen 
  • den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben (freiwilliges Mitglied der LZKH)

Eine Pflichtmitgliedschaft kann auch nach ihrem Ende fortgesetzt werden. Das gilt nur und solange bis keine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk entsteht. Das Formular Antrag auf fortgesetzte Mitgliedschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung formlos gestellt werden.

Für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) unterliegen, besteht die Möglichkeit, sich ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der HZV zugunsten des Versorgungswerkes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der GRV befreien zu lassen.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die jeweilige konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber beschränkt. Deshalb ist bei jedem Arbeitgeberwechsel stets ein neues Befreiungsverfahren durchzuführen.

Der Befreiungsantrag muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Beginn einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gestellt werden. Nur dann ist sichergestellt, dass die Befreiung von Anfang an gilt und keine doppelten Beiträge (an das Versorgungswerk und die DRV) gezahlt werden müssen. Bei einer späteren Beantragung erfolgt die Befreiung erst ab Zugang des Antrages bei der HZV.

Ab 01.01.2023 gilt: Der Antrag ist zwingend elektronisch zu stellen. Bitte nutzen Sie hierfür den elektronischen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht:

Onlineantrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung,

damit die Befreiung rückwirkend zum Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses beantragt und ausgesprochen werden kann.

Bitte senden Sie uns als Nachweis für die Angaben im Antrag, eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages zu.

Papieranträge können nicht mehr angenommen werden. Bitte senden Sie auch keine doppelten Anträge (Papierantrag und elektronischer Antrag).

Sobald die Antragsdaten aus dem Antragsprozess abgeschickt und bei der Hessischen Zahnärzte-Versorgung, eingegangen sind, werden diese überprüft und die Mitgliedschaft bei der Hessischen Zahnärzte-Versorgung bestätigt. Danach wird der Antrag elektronisch an die DRV-Bund weitergeleitet. Antragsteller/innen erhalten im positiven Fall einen Befreiungsbescheid, im negativen Fall einen Ablehnungsbescheid.  Die Hessische Zahnärzte-Versorgung erhält von der DRV eine elektronische Mitteilung zum Befreiungsverfahren und dessen Ergebnis.

Der (positive) Befreiungsbescheid muss unverzüglich dem jeweiligen Arbeitgeber vorgelegt werden, damit die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Hessischen Zahnärzte-Versorgung abgeführt werden können und evtl. an die DRV-Bund gezahlte Beiträge zurückgefordert und ebenfalls an die Hessische Zahnärzte-Versorgung weitergeleitet werden können.

Ausführliche Informationen zum Befreiungsrecht für angestellte Mitglieder finden Sie auch im Merkblatt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) (PDF-Download).

Beiträge


Pflichtbeiträge sind für die Zeit der Mitgliedschaft zu entrichten. Die Beitragspflicht endet mit der Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit, dem Ende der Mitgliedschaft, dem 67. Lebensjahr oder dem Versorgungsfall.

Die Beitragspflicht und Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Satzung der HZV. Für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Beitragszahlungen ergeben sich aus dem Merkblatt Beitragstabelle (PDF-Download).

Neben der Zahlung von Pflichtbeiträgen besteht zusätzlich noch die Möglichkeit der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen. Für freiwillige Beiträge verwenden Sie bitte das Onlineformular Freiwillige Beitragszahlung aus dem Portal oder das Formular Freiwillige Beitragszahlung (PDF-Download).

Die Beiträge werden monatlich mit Beginn eines jeden Kalendermonats fällig. Für angestellte Mitglieder wird der Beitrag zum Ende eines Kalendermonats fällig. In der Regel überweist der Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- sowie den Arbeitnehmeranteil direkt an das Versorgungswerk.

Für Selbstständige erfolgt die Zahlung im Lastschrifteinzugsverfahren per Sepa-Lastschrift. Aktualisieren Sie hierfür Ihre Bankdaten im Portal. Sofern Sie noch keinen Portalzugang haben, können Sie das Formular Sepa-Lastschrift (PDF-Download) verwenden.

Für Überweisungen nutzen Sie bitte folgende Bankverbindung: 

    Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
    IBAN: DE72 3006 0601 0001 1248 38
    BIC: DAAEDEDDXXX

Leistungen

Mitglieder der HZV haben bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag einen Anspruch auf:

  • Altersruhegeld
  • Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit
  • Hinterbliebenenversorgung
  • Sterbegeld.


Mitglieder, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, erhalten auf Antrag Altersruhegeld. Sie können hierfür das Onlineformular Antrag Altersruhegeld aus dem Portal bzw. Formular Antrag Altersruhegeld (PDF-Download) verwenden.

Ebenfalls auf Antrag wird das Altersruhegeld vor Erreichen des 67. Lebensjahres gewährt, jedoch frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. für Neumitglieder ab 2012 erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres. Die Vorverlegung des Rentenbezugs vor die Vollendung des 67. Lebensjahres hat eine Minderung der Rentenanwartschaft zur Folge. Für jeden Monat, um den der Bezug des Altersruhegeldes vorverlegt wird, beträgt der versicherungsmathematische Abschlag 0,4 %. Bei dieser Minderung bleibt es auch nach Erreichen des 67. Lebensjahres. Auch hier können Sie das Onlineformular Antrag Altersruhegeld aus dem Portal bzw. Formular Antrag Altersruhegeld (PDF-Download) verwenden.

Zudem besteht die Möglichkeit, die Zahlung des Altersruhegeldes auf Antrag hinauszuschieben, maximal bis zu dem Monat, der auf die Vollendung des 72. Lebensjahres folgt. Der Aufschub kann jederzeit schriftlich zum Ablauf eines Monats beendet werden. Der Aufschub hat eine entsprechende Erhöhung der Ruhegeldanwartschaft zur Folge. Sie können hierfür das Onlineformular Antrag Altersruhegeld aus dem Portal bzw. Formular Antrag Altersruhegeld (PDF-Download) verwenden.

Ausführliche Informationen zum Altersruhegeld können dem Merkblatt Informationen zum Altersruhegeld (PDF-Download) entnommen werden.

Mitglieder der HZV, die das 60. bzw. 62. Lebensjahr (bei Beginn der ersten Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab 01.01.2012) noch nicht vollendet haben und im Sinne der Satzung berufsunfähig sind, erhalten auf Antrag ein Ruhegeld wegen vorübergehender oder dauernder Berufsunfähigkeit. Sie können hierfür das Onlineformular Antrag Berufsunfähigkeit aus dem Portal bzw. das Formular Antrag Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit (PDF-Download) verwenden.

Berufsunfähig im Sinne der Satzung der HZV ist ein Mitglied, wenn es infolge Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, bei der Kenntnisse, die zum zahnärztlichen Fachwissen gehören, vorausgesetzt oder angewandt werden. Die Berufsunfähigkeit ist durch geeignete ärztliche Unterlagen nachzuweisen. Eine zusätzliche Begutachtung durch von der HZV zu benennende Gutachter bleibt vorbehalten. Bei der Beurteilung bleiben andere als medizinische Gründe außer Betracht.

Ruhegeld wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit erhält ein berufsunfähiges Mitglied, das seinen Beruf länger als 6 Monate nachweisbar nicht ausübt. Dies kann durch Ruhen der Kassenzulassung für die Dauer der Berufsunfähigkeit bzw. die Beschäftigung eines durch die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) genehmigten Vertreters für diese Zeit nachgewiesen werden.

Ruhegeld wegen dauernder Berufsunfähigkeit erhält ein berufsunfähiges Mitglied, das seine zahnärztliche Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft aufgeben muss und die Ausübung des Berufs bei der zuständigen Zahnärztekammer abgemeldet hat. 

Die Antragsteller haben die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit notwendigen Nachweise zu führen.

Ausführliche Informationen zum Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit können dem Merkblatt Informationen zum Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 25 der Satzung der Hessischen Zahnärzte-Versorgung (PDF-Download) entnommen werden.

  • Witwen-, Witwergeld,
  • Rente an hinterbliebene eingetragene Lebenspartner,
  • Waisengeld

Das Witwen- oder Witwergeld oder die Rente an hinterbliebene eingetragene Lebenspartner beträgt 60 % des laufenden monatlichen Ruhegeldes, das dem Mitglied zustand oder zugestanden hätte, wenn es am Tage seines Todes berufsunfähig gewesen wäre bzw. das vorgezogene Altersruhegeld beantragt hätte. Das Witwen- oder Witwergeld oder die Rente an hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wird bis zum Tod des Hinterbliebenen bzw. bis zum Zeitpunkt einer Wiederverheiratung gezahlt. Eigenes Einkommen des überlebenden Ehe- / Lebenspartners wird dabei nicht angerechnet.

Wurde die Ehe / Lebenspartnerschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres, nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit oder nach Inanspruchnahme des Altersruhegeldes geschlossen, besteht der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erst nach einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten ab Eheschließung / Schließung der Lebenspartnerschaft.

Zur Antragstellung können Hinterbliebene das Formular Antrag Hinterbliebenenrente (PDF-Download) verwenden.

Anspruch auf Waisengeld haben nach dem Tod des Mitgliedes dessen Kinder. Als Kinder gelten:

  • die ehelichen Kinder,
  • die für ehelich erklärten Kinder,
  • die als Kind angenommenen Kinder
  • die nichtehelichen Kinder eines Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht festgestellt ist.

Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 30 %, bei Vollwaisen 50 % des laufenden monatlichen Ruhegeldes, das dem Mitglied zustand oder zugestanden hätte, wenn es am Tage seines Todes berufsunfähig gewesen wäre bzw. das vorgezogene Altersruhegeld beantragt hätte. Das Waisengeld wird gewährt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. für unverheiratete Waisen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich die Waisen in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten. Dies gilt auch für Waisen, die bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Zur Antragstellung können Berechtigte das Formular Antrag Waisengeld (PDF-Download) verwenden.

In besonderen Lebenssituationen können Mitglieder der HZV bzw. Berechtigte Anspruch auf weitere Leistungen haben bzw. beantragen. Dazu gehören:

  • Formular Sterbegeld nach § 28 der Satzung (PDF-Download)
  • Formular Einmalige Leistungen nach § 35 der Satzung (PDF-Download)

Bitte fragen Sie uns, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie einen Anspruch auf eine der vorgenannten Leistungen haben. Wir beraten Sie hierzu gern. Sie können für Ihre Anfrage auch die folgende E-Mail nutzen: info@hzv-web.de.


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