Elektronischer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGB VI

Onlineantrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Link)

Seit 01.01.2023 sind Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung in elektronischer Form zu stellen. Hier können Sie den Antrag stellen:

Onlineantrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zur Antragstellung verwenden Sie bitte - sofern bekannt - Ihre vollständige 10-stellige Mitgliedsnummer in unserem Versorgungswerk (Bsp.: 212345/0212 oder 2123450212). Für neue Mitglieder ist diese Angabe nicht notwendig. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus.

Ein Antrag auf Befreiung als Nachweis für die Agentur für Arbeit ist nicht möglich. Für selbständige zahnärztliche Tätigkeit ist kein Antrag notwendig.

Weitere Informationen zu Ihrem Antrag erhalten Sie im Merkblatt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) (PDF-Download). Bitte senden Sie uns als Nachweis für die Angaben im Antrag, eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages zu.

Für neue Mitglieder ist die Anmeldung zum Versorgungswerk ebenfalls notwendig, diese können Sie hier vornehmen:

Anmeldung zur Hessischen Zahnärzte-Versorgung.

Bitte verwenden Sie diesen Link nur, wenn Sie noch kein Mitglied im Versorgungswerk sind. Dies ist keine Anmeldung zum Portal.

Hessische Zahnärzte-Versorgung

Überblick

Die Hessische Zahnärzte-Versorgung (HZV) ist ein teilrechtsfähiges Sondervermögen der Landeszahnärztekammer Hessen (LZKH) mit Sitz in Frankfurt am Main und ist für die Alterssicherung von fast 9000 zahnärztlichen Mitgliedern und Leistungsempfängern sowie deren Hinterbliebene verantwortlich. Durch die Teilrechtsfähigkeit erfolgt eine Trennung des Vermögens zwischen Kammer und Versorgungswerk. Das heißt, Gläubiger können das Versorgungswerk nicht für Verbindlichkeiten der Kammer in Anspruch nehmen und umgekehrt.

Die HZV bietet eine solide und leistungsstarke Absicherung im Alter, Schutz bei Berufsunfähigkeit sowie eine Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall. Die Organisation in Selbstverwaltung sichert seit über 60 Jahren die Verbundenheit und Nähe zum zahnärztlichen Berufsstand.

Die zahnärztlichen Versorgungswerke sind entstanden, nachdem der Deutsche Bundestag im Jahr 1957 die Angehörigen der Freien Berufe beauftragt hat, ihre Altersversorgung eigenständig zu sichern. Auch die Zahnärztinnen und Zahnärzte haben sich daraufhin ein eigenes solidarisches und nachhaltiges Rentensystem geschaffen, das seit jeher ohne staatliche Zuschüsse auskommt. Die Versorgungswerke entsprechen damit einem gesellschaftlichen Leitbild, das Selbstverantwortung vor staatliches Handeln stellt.

Verlässlich und generationenfest


Die HZV verwendet als Finanzierungssystem das „offene Deckungsplanverfahren“, bei dem es sich um eine Mischung aus Kapitaldeckung und Umlageverfahren handelt. „Offen“ nennt man das Verfahren, weil es aufgrund der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk einen fortwährenden Zugang von neuen Mitgliedern unterstellt. Auch die Beiträge der künftigen Neuzugänge und die hieraus resultierenden Versorgungsansprüche werden in die versicherungstechnische Bilanz einbezogen.

Die Höhe der erworbenen Anwartschaften orientiert sich dabei an den eingezahlten Beiträgen. Mit der Verbindung von Umlage und Kapitaldeckung ist das offene Deckungsplanverfahren weniger abhängig von demografischen Veränderungen oder Kapitalmarktschwankungen. Die erwirtschafteten Überschüsse kommen ausschließlich den Mitgliedern des Versorgungswerkes zugute.

Selbstverwaltung

Zahnärztliche Selbstverwaltung bedeutet Selbstorganisation und Selbstverantwortung durch gewählte Mitglieder des Berufsstandes. 

Die Organe der HZV sind:

  • Delegiertenversammlung der LZKH als oberstes Organ

  • Verwaltungsrat

  • Dr. Hans Jürgen Nonnweiler, Vorsitzender des Verwaltungsrats
  • Alexander Betz, Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats
  • Dr. Antje Köster-Schmidt, Beisitzerin des Verwaltungsrats
  • Peggy Lienhop, Beisitzerin des Verwaltungsrats
  • Dr. Thomas Linden, Beisitzer des Verwaltungsrats
  • Dr. Christopher Lochmann, Beisitzer des Verwaltungsrats
  • Gisela Muno, Beisitzerin des Verwaltungsrats

Das Selbstverwaltungsprinzip findet seinen Ausdruck vor allem in der Satzungsautonomie, also dem Recht, die eigenen Angelegenheiten weitestgehend selbst zu regeln und den umfassenden Kompetenzen der Delegiertenversammlung und des Verwaltungsrates. Die gewählten Mitglieder der Organe gehören dem Berufsstand an und sind daher bestens mit den Anforderungen an die Alterssicherung der Zahnärzteschaft vertraut. Diese enge Verbundenheit trägt dazu bei, dass wir stets die konkreten Bedürfnisse unserer Mitglieder im Blick behalten.

Das Versorgungswerk wird durch den von der Delegiertenversammlung gewählten Verwaltungsrat geleitet. Die HZV lässt jährlich ein unabhängiges versicherungsmathematisches Gutachten anfertigen und erstellt einen kaufmännischen Jahresabschluss, der durch unabhängige Wirtschaftsprüfer geprüft wird.

Hauptamtliche Verwaltung

Die Hauptgeschäftsführung leitet die Geschäftsstelle und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach einer Dienstanweisung, die vom Verwaltungsrat erlassen wird. Sie berät die Organe des Versorgungswerkes und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

  • Hauptgeschäftsführung

  • Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Michael Prossliner, LL.M. , Hauptgeschäftsführer

Geschäftsdaten


Geschäftsjahr 2023

5.810
Aktive Mitglieder

93.083.169 EUR

Beitragsaufkommen

2.300.099.805 EUR
Kapitalanlagen
3.084
Versorgungsempfänger
93.013.537 EUR
Versorgungsleistungen
95.044.546 EUR
Kapitalertrag

Rechtsgrundlagen


Grundlagen sind das Heilberufsgesetz und die Satzung der Hessischen Zahnärzte-Versorgung in der jeweils gültigen Fassung, das Hessische Datenschutz Gesetz (HDSIG) sowie das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG).

Satzung der Hessischen Zahnärzte-Versorgung

Veröffentlicht am 01.10.2023

Für die besonderen Belange der Zahnärzte

Die HZV konzentriert sich auf ihre Kernaufgabe der Alterssicherung. Die Beiträge zur HZV richten sich grundsätzlich nach den individuellen Einkommensverhältnissen jedes Mitgliedes. Der volle Anspruch auf Altersruhegeld besteht mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Ein vorgezogener Renteneintritt mit Rentenabschlägen ist ebenso möglich wie ein späterer Renteneintritt mit rentensteigender Wirkung.

Neben der Alterssicherung bietet die HZV eine umfassende Risikovorsorge für Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene. Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit oder Tod besteht bereits ab der ersten Beitragszahlung ohne eine vorherige Wartezeit. Grundsätzlich wird jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt ohne Gesundheitsprüfung oder Haftungsausschlüsse in das Versorgungswerk aufgenommen. Beim Berufsunfähigkeitsschutz besteht keine Verweisungsmöglichkeit auf außerzahnärztliche Tätigkeiten. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt die Leistung an Hinterbliebene ohne Anrechnung anderer Einkünfte.

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