Damit angestellte Zahnärzte/Zahnärztinnen keine doppelten Beiträge zahlen müssen, können sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung gilt jeweils nur für die jeweilige Beschäftigung. Bei jedem Arbeitgeberwechsel, muss erneut einen Antrag auf Befreiung gestellt werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist ausschließlich elektronisch möglich:
Onlineantrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre/n Sachbearbeiter/in (Kontakt). Ohne die Bestätigung der Mitgliedschaft der Landeszahnärztekammer ist die Bearbeitung des elektronischen Antrages nicht möglich.
Vor Aufnahme der Berufstätigkeit müssen Sie sich deshalb nicht nur bei der LZKH, sondern auch bei der HZV umgehend schriftlich melden. Verwenden Sie hierfür bitte das Onlineformular Anmeldung zur Hessischen Zahnärzte-Versorgung.
Landeszahnärztekammer Hessen: Anmeldung (lzkh.de)
Nach erfolgter Prüfung durch die HZV und Feststellung der Mitgliedschaft erhalten Sie einen Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid, aus dem alle Einzelheiten zur Beitragsfestsetzung und Beitragserhebung hervorgehen.
Sie sind nur dann von der Pflichtmitgliedschaft der HZV ausgenommen, wenn Sie:
Weitere Informationen zur Mitgliedschaft in der HZV, insbesondere zur Art der Tätigkeit, zur Beitragserhebung und -festsetzung finden Sie auch im übergeordneten Bereich Mitglieder.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der zahnärztlichen Tätigkeit bei der HZV eingegangen ist, ansonsten gilt der Tag des Antragseingangs.
Wenn Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt eine Stelle in einem anderen Bundesland antreten, wechseln Sie grundsätzlich von der HZV in eine anderes berufsständisches Versorgungswerk. Unter bestimmten Voraussetzungen können die bei uns eingezahlten Beiträge an das neue Versorgungswerk übergeleitet werden. Gleiches gilt für den umgekehrten Weg.
Der Überleitungsantrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft schriftlich gestellt werden - bei der HZV oder bei Ihrem künftigen bzw. ehemaligen Versorgungswerk.
Die Überleitung ist ausgeschlossen, wenn
Das neu zuständige Versorgungswerk stellt das Mitglied so, als seien die übergeleiteten Beiträge zum gleichen Zeitpunkt bei ihm geleistet worden.
Ohne Überleitung bleiben die eingezahlten Beiträge beim bisher zuständigen Versorgungswerk rentenwirksam. Insoweit gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen über die Versorgungsleistungen (auch über die Dynamisierung). Im Leistungsfall besteht Anspruch sowohl auf eine Rente vom bisherigen Versorgungswerk als auch vom neuen Versorgungswerk.
Verwenden Sie hierfür bitte unser Formular Überleitungsantrag (PDF-Download).
Beiträge (einschließlich freiwilliger Beiträge) an das Versorgungswerk sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Der maximale Sonderausgabenabzug für freiwillige Beiträge ist dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Bei Arbeitnehmern wird der Sonderausgabenabzug durch den steuerfreien Arbeitgeberanteil reduziert. Sie können die Höhe der freiwilligen Beiträge bis zu den satzungsgemäßen Höchstbeiträgen grundsätzlich selbst bestimmen. Verwenden Sie hierfür unser Onlineformular Freiwillige Beitragszahlung bzw. Formular Freiwillige Beitragszahlung (PDF-Download). Die Obergrenze für alle Einzahlungen ist der allgemeine Jahreshöchstbeitrag.
Sind beide Ehegatten Mitglieder der HZV oder anwartschaftsberechtigte (ausgeschiedene) Mitglieder, findet eine Verrechnung der auszugleichenden Anrechte statt.
Zuständig für die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist das Familiengericht, das bei der HZV die entsprechenden Auskünfte einholt.
Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023
Ab dem 1. Juli 2023 gelten für Eltern unterschiedliche Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Beitragssatz ergibt sich aus der Anzahl und dem Alter der Kinder. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022.
Beitragssatz richtet sich nach Anzahl und Alter der Kinder
Für kinderlose Mitglieder gilt ein Beitragssatz von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind beträgt der Beitragssatz 3,4 % und somit 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als bei kinderlosen Mitgliedern. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind.
Es gelten somit ab dem 1. Juli 2023 folgende Beitragssätze:
Mitglieder ohne Kinder | = 4,00 % |
Mitglieder mit 1 Kind | = 3,40 % |
Mitglieder mit 2 Kindern | = 3,15 % |
Mitglieder mit 3 Kindern | = 2,90 % |
Mitglieder mit 4 Kindern | = 2,65 % |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | = 2,40 % |
Zur Berücksichtigung der Abschläge ist die Anzahl der Kinder, welche am 1. Juli 2023 oder einem danach liegenden Leistungsbeginn noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber dem Versorgungswerk nachzuweisen.
Zeitlicher Rahmen zur Umsetzung für beitragsabführende Stellen
Dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 16. Juni 2023 zugestimmt. Hierdurch konnte das Gesetz ab 1. Juli 2023 in Kraft treten.
Der zeitliche Umsetzungsrahmen war somit für die beitragsabführenden Stellen sehr kurzfristig bemessen. Aus diesem Grund wurde den beitragsabführenden Stellen, welchen die Berücksichtigung der Abschläge bis zum 1. Juli 2023 nicht möglich war, ein zeitlicher Umsetzungsrahmen bis zum 30. Juni 2025 eingeräumt. Sobald eine korrekte Abführung der Abschläge durch die abführende Stelle erfolgt, sind diese den Anspruchsberechtigten zu erstatten.
Die Ruhegeldbezieher wurden entsprechend angeschrieben. Zukünftig erfolgt die Abfrage direkt mit dem Ruhegeldantrag.
Für Fragen steht Ihnen Ihr HZV-Team gerne zur Verfügung.
Die Berücksichtigung von Kinderziehungszeiten ist
eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb erfolgt die Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder der HZV einheitlich bei der
gesetzlichen Rentenversicherung. Eltern, die Kinder erzogen haben, können
deshalb nur bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für einen Elternteil die
Anerkennung von Kindererziehungszeiten beantragen. Dies gilt auch für
Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke.
Eine Rente von der DRV erhält jedoch nur, wer die Mindestversicherungszeit von mindestens 60 Beitragsmonaten erfüllt hat. Für jedes Kind werden grundsätzlich 36 Monate angerechnet. Fehlende Monate, z. B. bei der Erziehung nur eines Kindes, können durch freiwillige Beitragsleistungen ausgeglichen werden.
Unseren Mitgliedern empfehlen wir, rechtzeitig die Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Wenn Nachzahlungen zur Erfüllung der Wartezeit erforderlich sind, sollte auch hierfür ein entsprechender Antrag gestellt werden, da die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ohne Erfüllung der Wartezeit noch keinen Rentenanspruch auslöst. Die Altersversorgung beim Versorgungswerk wird dadurch nicht berührt. Die Anträge können bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV oder schriftlich bei der DRV Bund (10704 Berlin) gestellt werden. Dabei sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden.
Hinweise zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten entnehmen Sie dem Merkblatt Anerkennung Kindererziehungszeiten (PDF-Download).
Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG hat die HZV eine Rentenbezugsmitteilung durch Datenfernübertragung an die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen“ (ZfA) zu übermitteln. Die HZV benötigt für die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung die Steuerliche Identifikationsnummer. Diese wurde jedem Bürger vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei Rentenbeantragung fordert die HZV diese an.
Das Übermittlungsverfahren entbindet Ruhegeldempfänger nicht von der Notwendigkeit der Abgabe einer Steuererklärung. Bei Fragen zu Einzelheiten der Besteuerung wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an einen Steuerberater.
Grundrentenzeiten können nicht bei der HZV zurückgelegt werden
Grundrentenzuschläge nach dem Grundrentengesetz kommen ausschließlich den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gute. Zurückgelegte Zeiten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung stellen keine Grundrentenzeiten Im Sinne der § 76g Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit §§ 51, 55 SGB VI dar.
Lediglich sog. „vergleichbare Zeiten“, die in der HZV zurückgelegt wurden, können im Rahmen von Freibeträgen für Mitglieder der HZV relevant werden. Auf Antrag werden diese Zeiten im Nachgang zum Ruhegeldbescheid bescheinigt.
Merkblatt Steuerbehandlung (PDF-Download)
Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzlich krankenversichert sind, zahlen grundsätzlich nur den halben Beitrag zur Krankenversicherung unabhängig davon ob sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Die gesetzliche Rentenversicherung trägt den Arbeitgeberanteil des Krankenversicherungsbeitrags als Zuschuss. Auch Privatversicherte erhalten auf Antrag diesen Zuschuss. Den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen alle Rentner vollständig selbst.
Ruhegeldempfänger der HZV, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen dagegen den vollen Krankenkassenbeitrag alleine zahlen, dies gilt auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung. Beim zusätzlichen Bezug einer gesetzlichen Rente zum Ruhegeld des Versorgungswerkes übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung Teile des auf die gesetzliche Rente entfallenden Krankenversicherungsbeitrages. Dies gilt auch für privat Krankenversicherte. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Für Ruhegeldempfänger der HZV, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, führt die HZV den Beitrag direkt an die jeweilige Krankenversicherung ab. Freiwillig Versicherte müssen dagegen selbst den Beitrag überweisen.